Anaphylaxie, Fragen und Antworten

Notfallmanagement in Kita und Schule

Im Folgenden beantworten wir Ihnen vorneweg einige zentrale Fragen rund um das Thema Arzneimittelallergie. Sollten Fragen unbeantwortet bleiben, können Sie sich gerne persönlich an uns wenden. Bitte schicken Sie uns eine E-Mail oder verwenden Sie unser Kontaktformular. Ihre Fragen werden in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen beantwortet.

Aktuell wird in Erste-Hilfe-Kursen explizit gesagt, dass man als Ersthelferin oder Ersthelfer keine Medikamente geben und bei Anaphylaxie den Adrenalin-Autoinjektor nicht anwenden darf

Das gilt nicht, wenn die Medikamente ärztlich verordnet sind.  Die Gabe von Notfallmedikamenten ist Pflicht – selbst für medizinische Laien. Damit für alle Seiten die Sache ganz klar ist, sollte man sich vorab eine Einverständniserklärung der Eltern unterschreiben lassen. Im Handbuch der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) steht hierzu erläuternd drin, dass der Adrenalin-Autoinjektor ein Notfallmedikament ist.

Muss ich als Aufsichtsperson, als Sanitäterin, Sanitäter oder Angehöriger der Feuerwehr auf den ärztlichen Notdienst warten, ehe ich den Adrenalin-Autoinjektor einsetze?

Es geht um ein Notfallset, das bereits ärztlich verordnet wurde. Notfallsanitäter, Feuerwehrleute, auch medizinische Laien, dürfen das  natürlich geben, sie müssen es sogar. Sie dürfen nicht warten.

Kann man sich von den Eltern einen Haftungsausschluss unterschreiben lassen?

Das ist sehr schwer. Die meisten Haftungsausschlüsse sind nicht rechtmäßig und vor Gericht unwirksam.

Muss ich als Lehrkraft gegenüber dem Bundesland für etwaige Schäden haften?

Für medizinische Hilfsmaßnahmen an Schulen, wie zum Beispiel den Einsatz von Adrenalin-Autoinjektoren bei Anaphylaxie, gibt es in vielen Bundesländern Vereinbarungen zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Im Formular des Landes Brandenburg zum Beispiel ist die Rede von etwaigen Regressansprüchen des Landes gegen die Lehrkraft.

Aber die Formulierung in dem Formular lautet „Regressansprüche bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.“ Das entspricht genau der Rechtslage. Vorsatz ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Lehrkraft einem nussallergischen Kind mit Absicht Nüsse zu essen gibt. Grob fahrlässig ist die Handlung etwa dann, wenn die Lehrkraft bei Verabreichung eines Medikaments volltrunken oder im Drogenrausch war. In allen anderen Fällen können keine Haftungsansprüche gegen die Lehrkraft oder die Betreuungsperson entstehen.

Gehört es zu den Pflichten der Lehrkraft oder Betreuungsperson, über die Zutaten eines mitgebrachten Geburtstagskuchens Bescheid zu wissen?

Wenn das zum Beispiel deutlich ein Nusskuchen ist und die Lehrerin oder der Erzieher weiß, es gibt in der Klasse oder Gruppe ein nussallergisches Kind und sie oder er verhindert trotzdem nicht, dass das Kind vom Nusskuchen isst, dann könnte das eine Streitfrage vor Gericht sein. Aber wenn es sich um Spuren von Nüssen handelt, die irgendwo im Kuchen versteckt vorhanden sind, dann sicher nicht. Bei einem mitgebrachten Geburtstagskuchen gibt es keine Deklarationspflicht für die Zutaten.

Eine Vorsichtsmaßnahme wäre, für das betroffene Kind eine spezielle Kiste mit geeigneten Geburtstags-Leckerli vorzuhalten und das Kind daraus wählen zu lassen, wenn die anderen Kuchen essen.

Die Fragen wurden beim Anaphylaxie-Webinar des Deutschen Allergie- und Asthmabundes (DAAB) am 10.04.2019 gestellt. Der vorliegende Text wurde durch einen Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geprüft.