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Lässt Allergen-Kennzeichnung in Gaststätten zu wünschen übrig?

Die Kennzeichnung von Allergenen in Gaststätten erfolgt noch nicht selbstverständlich. Das legt zumindest eine Ende Oktober veröffentlichte nicht repräsentative Stichprobe der Verbraucherzentrale Hamburg nahe. Die Verbraucherschützer sahen sich in 38 Restaurants der Hansestadt die Speisekarten an.

Ergebnis: Nur 15 Gastronomen informierten entsprechend der Gesetzeslage „gut“ oder „sehr gut“, für mehr als die Hälfte der Betriebe (21) gab es die Note “ungenügend.“ „Sehr gut“ schnitten Lokale ab, die in der Speisekarte Zusatzstoffe und Allergene eines jeden Gerichts auflisteten. Ein „gut“ gab es für eine separate Allergenkarte und einen entsprechenden Hinweis im Menü. Die Note „befriedigend“ erreichten Betriebe, bei denen es zwar eine Allergenkarte gab, der Hinweis auf der Speisekarte jedoch fehlte. Gaststätten mit einer unvollständigen Allergenkarte erreichten immerhin noch ein „ausreichend“, während das Fehlen jeglicher schriftlicher Informationen zu Allergenen in den Produkten ein „ungenügend“ nach sich zog. Die im Internet veröffentlichte Untersuchung der Hamburger Verbraucherzentrale enthält von allen Restaurants Namen und Anschrift sowie einen Auszug aus der Menükarte.

Verordnung gilt seit 2014

Schon geringfügige Anteile eines Allergens in Lebensmitteln können bei Betroffenen sehr schnell zu ernsten Krankheitssymptomen führen. Aus diesem Grund gilt seit Ende 2014 EU-weit eine Verordnung zur Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene in unverpackten und verpackten Lebensmitteln. Sie gilt nicht nur für Restaurants, sondern auch für Supermärkte, Bäcker, Metzger oder Eisdielen. Vorgeschrieben sind schriftliche Hinweise, die für die Kunden gut sichtbar sein müssen. Bei unverpackten Speisen ist ergänzend möglich, dass Wirte und Wirtinnen oder entsprechend geschultes Personal ihre Gäste mündlich informieren.

Auch dies klappte nicht bei allen Gaststätten, denen die Hamburger Verbraucherzentrale einen Besuch abstattete. 14 Betriebe antworteten nicht auf schriftliche Hinweise der Verbraucherschützer. Als Konsequenz aus ihrer Stichprobe forderte die Hamburger Verbraucherzentrale die staatliche Lebensmittelüberwachung auf, Verstöße verstärkt zu ahnden. Die klaren und rechtlich verbindlichen Vorschriften müssten endlich besser eingehalten und notfalls mit Bußgeldern durchgesetzt werden, so die Forderung der Verbraucherschützer.

 

Quellen:

Verbraucherzentrale Hamburg hrsg.:Allergen-Kennzeichnungen in Restaurants der Hamburger Innenstadt, Juli/August 2017

Verbraucherzentrale Hamburg hrsg.:Allergen-Kennzeichnungen in Restaurants der Hamburger Hafencity, September 2017

IHK Bonn/Rhein-Sieg hrsg.: Merkblatt "Allergenkennzeichnung", undatiert