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Rechtliche Aspekte im Bereich Allergie und Beruf
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Berufsbedingte Allergien - Welche rechtlichen Aspekte gibt es?

Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit eine entsprechende Meldung zu machen (Anzeige bei Verdacht einer Berufskrankheit). Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Eine Meldung kann auch formlos durch die Betroffenen selbst erfolgen.

Wissenschaftliche Beratung:

Prof. Dr. Monika Raulf, Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Institut der Ruhr-Universität Bochum

Kompetenz-Zentrum für Allergologie/Immunologie

E-Mail: raulf@ipa-dguv.de

Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit eine entsprechende Meldung zu machen (Anzeige bei Verdacht einer Berufskrankheit). Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Eine Meldung kann auch formlos durch die Betroffenen selbst erfolgen.

Wissenschaftliche Beratung:

Prof. Dr. Monika Raulf, Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Institut der Ruhr-Universität Bochum

Kompetenz-Zentrum für Allergologie/Immunologie

E-Mail: raulf@ipa-dguv.de

Nach Eingang der Meldung ermittelt der Unfallversicherungsträger die Krankengeschichte sowie die Arbeitsvorgeschichte der Betroffenen und prüft, ob die Erkrankung beruflich verursacht wurde. Eine Arbeitsplatzbesichtigung und Messungen von Belastungen am Arbeitsplatz können zur Klärung beitragen. Oft ist ein fachärztliches Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich. Beteiligt am Verfahren ist auch der Gewerbearzt des jeweiligen Bundeslandes.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit

Eine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgt grundsätzlich dann, wenn

  • der oder die Beschäftigte einer in der Berufskrankheiten (BK)-Verordnung beschriebenen Einwirkung bei der Arbeit ausgesetzt war,
  • das Krankheitsbild dem Krankheitsbild entspricht, das in der BK-Verordnung beschrieben ist,
  • zwischen der Einwirkung und der Erkrankung ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann.

Hinzu kommen oft weitere Voraussetzungen. Zum Beispiel ist es zur Anerkennung einer Hauterkrankung erforderlich, dass sie als schwer eingestuft wird oder die Betroffenen wiederholt Rückfälle erlitten haben und zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit gezwungen sind.

Von fast 77.000 Anzeigen mit Verdacht auf eine Berufskrankheit führten im Jahr 2015 knapp 17.000 zu einer Anerkennung. In rund 5000 Fällen wurden Renten wegen Berufskrankheit neu ausgezahlt. Die durchaus berechtigte Frage stellt sich: Warum werden viele angezeigte Krankheiten nicht als Berufskrankheiten anerkannt? Die Gründe dafür sind vielfältig. Sie reichen vom fehlenden Versicherungsschutz bei Selbständigen, die auf ihre Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung verzichtet haben, bis zum nicht hinreichend wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Art der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung.

Eine Berufsallergie liegt nur dann vor, wenn sich auch die Sensibilisierung im Berufsalltag vollzogen hat. Ein Beispiel ist die Nickelallergie. Bis zu 40 Prozent der Betroffenen entwickeln später ein Handekzem. Hier gibt es jedoch viele Möglichkeiten, sich im privaten Bereich zu sensibilisieren. Daher werden Nickelallergien nur in Einzelfällen als berufsbezogen anerkannt. Dies kann zutreffen für Schneiderinnen und Schneider, Schankwirte, Musikerinnen und Musiker oder Kassiererinnen und Kassierer.

Im Gesetz sind bislang bewusst keine Mindestkriterien für eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit vorgesehen. Der Gedanke dahinter ist: Lieber einmal falschen Alarm geben als eine Möglichkeit zur Prävention verpassen.

Deswegen zeigt sich in den Ermittlungen häufiger, dass die erforderliche Einwirkung bei der Arbeit oder das im BK-Tatbestand konkret beschriebene Krankheitsbild entgegen des ersten Anscheins doch nicht vorliegen. Trotzdem kann in diesen Fällen die Verdachtsanzeige dazu führen, dass Präventionsmaßnahmen eingeleitet oder verbessert werden.  

Oft sind auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In vielen Fällen kann zum Beispiel die für eine Anerkennung geforderte Tätigkeitsaufgabe durch wirksame Präventionsmaßnahmen verhindert werden.

Möglichkeiten bei anerkannter Berufskrankheit

Nach der Anerkennung einer Berufskrankheit steht im Vordergrund, die Gesundheit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu sichern oder wieder zu ermöglichen. Zu den Leistungen gehören:

  • medizinische Behandlungen
  • Umschulungsmaßnahmen
  • Umgestaltungen am Arbeitsplatz
  • Umgestaltungen in der Wohnung der Betroffenen
  • psychologische Hilfen

All dies wird nach einer Anerkennung ebenfalls von den Unfallversicherungsträgern, das heißt den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezahlt. Die finanziellen Leistungen sind dabei nach dem Unfallversicherungsrecht in der Regel deutlich höher als in der Rentenversicherung. Entschädigungen wie zum Beispiel Renten werden erst geleistet, wenn alle Möglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpft sind und die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist (MdE).

Auch die Rentenversicherung zahlt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hier erfolgt die Einstufung nach dem Grad der Behinderung (GdB). Im Unterschied zum Berufskrankheiten-Verfahren ist es gleichgültig, wodurch die Behinderung entstanden ist.

Quellen

Die hier aufgeführten Leitlinien und Aufsätze richten sich, so nicht ausdrücklich anders vermerkt, an Fachkreise. Ein Teil der hier angegebenen Aufsätze ist in englischer Sprache verfasst.

  • Agner, T., Held E.: Skin Protection Programmes In: Contact Dermatitis, 2002, 46: 253–256
  • Amt für Arbeitsschutz, Stadt Hamburg (Hrsg.): Epoxidharz-Systeme - Ein Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung mit Hinweisen auf Schutzmaßnahmen, August 2006
  • Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (Hrsg.): Arbeitsmedizinisches Kolloquium Bad Reichenhall 2005 In: Berufskrankheiten in der keramischen und Glas-Industrie, Heft 43, 2005
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Merkblatt zur BK Nr. 5101 - Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In: Bundesarbeitsblatt 6/96,  22 ff.
  •  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2014. Unfallverhütungsbericht Arbeit
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 907): Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen, November 2011
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (TRBA/TRGS 406): Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege, Juni 2008
  • Bundesministerium für Arbeit (Hrsg.): Merkblatt zur BK Nr. 4301. Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In: Bundesarbeitsblatt 7/8, 1979
  • Darsow U., Raap U. (Hrsg.): Allergologie kompakt. Dustri-Verlag, München-Deisenhofen, 2016
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGVU): DGUV-Statistiken für die Praxis 2015 (Letzter Abruf: 31.01.2024)
  • Diepgen, T. et al.: Empfehlung zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen – Bamberger Empfehlung. In: Dermatologie in Beruf und Umwelt, 2016, 64 (3),  89-136
  • Diepgen, T.: Berufliche Rehabilitation von hautkranken Beschäftigten, in: Deutsches Ärzteblatt 93Heft 1–2, 8. Januar 1996, S. A 31 – A 40
  • IG Metall Hrsg.: Berufskrankheiten – Hürdenlauf zur Anerkennung. In: Fachinformationen zur Arbeitsgestaltung Nr. 37, Juni 2013
  • Latza, U. et al.: Berufsbedingte, allergische und irritative obstruktive Atemwegserkrankungen im gewerblichen Bereich: Geschlechtssensitive Identifikation von Präventionspotenzialen. In: ErgoMed Nr. 1/2007
  • Lienhard, A.: Diagnostik der Proteinkontaktdermatitis,. In: medicos Nr. 2/2012,  16, 17
  • Radon, K. et al.: Berufsberatung allergiekranker Jugendlicher. In: Deutsches Ärzteblatt, 2016, 113 (31-32),  519 – 524
  • Raulf M. et al.: Inhalationsallergien am Arbeitsplatz: Bedeutung, Diagnostik und Prävention. In: ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2014; 49: 284-292
  • Raulf M et al.: Berufliche Allergien: Inwieweit spielen Genderaspekte eine Rolle? In: Allergologie, 2017, 40: 117-127
  • Schnuch, A. et. al.: Untersuchungen zur Verbreitung umweltbedingter Kontaktallergien mit Schwerpunkt im privaten Bereich. UBA-Forschungsbericht 299 61 219, 2004, S. 75
  • Skudlik, C., John, S.M. Berufsbedingte allergische Kontaktekzeme – was Betriebsärzte wissen sollten. In: Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed, 2014, 49: 247-252
  • Sonsmann, F. et al.: Berufsbedingte Hautkrankheiten im Friseurhandwerk. Medizinisches Grundlagendokument zum EU-Projekt SafeHair 2.0 (Letzter Aufruf: 29.03.2017)
  • Allergierisikorechner (letzter Abruf am 31.01.2024)

Letzte Aktualisierung:

29. März 2017