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Erzieher müssen helfen

Es ist der Albtraum jedes Kindergartens: Ein Kind mit Erdnussallergie bricht beim Essen mit einem allergischen Schock zusammen. In seiner Tasche befindet sich der Adrenalin-Autoinjektor. Doch darf die Kindergärtnerin ihn benutzen? „Sie muss sogar“, befindet Eberhard Ziegler, Experte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Bei einem online-Seminar des Deutschen Allergie- und Asthmabundes (DAAB) erläuterte er jetzt die Folgen einer Fehlentscheidung. Nichts sei so falsch wie nichts zu tun. Je nach den Umständen wäre das sogar unterlassene Hilfeleistung – eine Straftat. Dies bestätigte jüngst auch der Bundesgerichtshof. Er urteilte, dass Lehrer kraft Ihres Amtes eine Pflicht zur Ersten Hilfe hätten. Gleiches gelte, so folgert Ziegler, sicherlich auch für Erzieherinnen und Erzieher im Hinblick auf die ihnen anvertrauten Kinder.

Kita-Träger und Schulen haben Angst, haften zu müssen, wenn bei einer Ersten-Hilfe-Leistung etwas schiefgeht. Nicht selten verbieten sie Angehörigen des Lehr- oder Erziehungspersonals sogar, selbst zum Adrenalin-Autoinjektor zu greifen. Diese Angst vor Haftung sei vollkommen übertrieben, sagt  Ziegler. Lehrende und Betreuende müssten nur in Extremfällen haften – etwa, wenn sie dem nussallergischen Kind selbst absichtlich Nüsse zum Essen geben oder den Autoinjektor im Drogenrausch bedienten. Im ersten Fall läge Vorsatz vor, im zweiten grobe Fahrlässigkeit. In allen anderen Fällen seien die Helfenden von Haftung befreit, sowohl nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch nach dem Sozialgesetzbuch 7. Viel größer sei die Gefahr, bei Nichthandeln haften zu müssen oder sogar der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gesprochen zu werden. Das wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Noch schwerer wögen, so meint der Sachverständige, die Selbstvorwürfe, nicht genug für das betroffene Kind getan zu haben.

 

Die Bedienung ist einfach

Ziegler empfiehlt, sich über die Anzeichen einer Anaphylaxie genau zu informieren und im Vorfeld eine klare, am besten schriftliche Absprache mit den Erziehungsberechtigten des Kindes zu treffen. Dabei könnte unter anderem geklärt werden, wo das Medikament aufbewahrt ist und wer im Notfall benachrichtigt werden könne. Der Adrenalin-Autoinjektor sei ein Notfallmedikament, das vom Kind genau für solche Fälle mitgeführt werde und zur Anwendung durch medizinische Laien gedacht sei. Darauf habe die DGUV im vergangenen Jahr eigens schriftlich hingewiesen. Das Bedienen eines Adrenalin-Autoinjektors ist sehr einfach und wird beispielsweise in einem Film auf den Seiten des Anaphylaxie-Netzwerks erklärt.

 

Quelle:


Deutsche gesetzliche Unfallversicherung:  Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder, August 2018