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Pizzadienst verurteilt: Allergen-Kennzeichnung nicht ausreichend

Der Pizzaservice um die Ecke muss künftig seine Kunden nicht nur informieren, dass seine Teigwaren Gluten enthalten, sondern auch mitteilen, von welcher Getreidesorte dieses Gluten stammt. Ebenso reicht die Angabe von „Schalenfrüchten“ nicht aus. Auch hier müssen Lebensmittelhersteller auf die verwendete Nuss-Art hinweisen.

Mit diesem Urteil stärkt das Verwaltungsgericht Minden die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Eigentümer eines Pizza-Lieferdienstes hatte gegen ein Bußgeld geklagt, das ihm die örtliche Aufsichtsbehörde auferlegt hatte. Es sei ausreichend, beim Getreide lediglich pauschal auf Gluten hinzuweisen, argumentierte er, da diese Information wichtig für Menschen mit der Autoimmunerkrankung Zöliakie sei. Das Wissen um die Getreidesorte bringe den Betroffenen gar nichts, weil sie jede Form von Gluten meiden müssten.

 

Allergene genau unterscheiden

Doch das Verwaltungsgericht schloss sich in vollem Umfang der Aufsichtsbehörde an. Die Lebensmittel-Informationsverordnung der EU von 2011 fordere, die Getreidesorte „namentlich“ zu nennen, erklärte es dem Unternehmer. Dies sei auch sinnvoll, denn neben der Zöliakie gebe es Soforttyp-Allergien gegen zahlreiche glutenhaltige Getreidesorten, genauer, die darin enthaltenen unterschiedlichen Allergene. So könne jemand, der auf Weizen allergisch reagiere, die Getreidesorten Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel oder Kamut problemlos vertragen. Ebenso gebe es keine „Schalenfrucht-Allergie“, sondern spezifische Allergien gegen die unterschiedlichen Allergene in Mandeln, Pistazien, Hasel-, Wal-, Kaschu-, Peca-, Para-, Macadamia- oder Queenslandnüssen. All diese Nuss-Arten werden in der Verordnung erwähnt und müssten deshalb aufgeführt werden, erklärt das Gericht.

Bis diese europäischen Vorschriften vor Ort Realität werden, ist es noch ein weiter Weg. Dies zeigt eine Recherche des Lokalblatts „Mindener Tagblatt“ bei diversen Lieferdiensten. Die Getreidesorte war nicht das Thema, bei den meisten Betrieben gab es gar keine Zutatenliste.

 

Quellen:

Verwaltungsgericht Minden: Urteil vom 08.08.2018, Aktenzeichen 7 K 366/17

Nolte, H.: Getreidesorte nicht angegeben: Pizza-Bringdienst muss Karte nachbessern. In: Mindener Tagblatt, 23.08.2018

Amtsblatt der EU: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  vom 25. Oktober 2011